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Tourenreglement der SAC Sektion Zimmerberg

 

Einleitung

Im Folgenden sind Bezeichnungen wie „Leiter“, „Teilnehmer“, „Verantwortlicher“, „Tourenchef“ oder

„Seniorenobmann“ geschlechtsneutral zu verstehen. Alle Funktionen stehen Frauen und Männern offen.

 

Begriffe

Art. 1      Als Touren im Sinne dieses Reglements gelten alle sportlichen Anlässe der Sektionen wie zum Beispiel Wander-, Berg-, Kletter-, Ski-, Biketouren und Kurse.

“Sektion Zimmerberg“ bezieht sich auf den gesamten Verein inkl. Senioren.

“Sektion“ bezieht sich auf den Verein ohne Senioren.

Als „Tourenleiter“ im Sinne dieses Reglements werden sämtliche Personen bezeichnet, welche mit der Durchführung einer Tour betraut sind (vgl. Art. 6).

 

Geltungsbereich

Art. 2      Das Tourenreglement gilt für das gesamte Tourenwesen der Sektion Zimmerberg (inkl. Senioren). Für Jugendanlässe gilt das Reglement ebenfalls, sofern es sich nicht um einen J+S Anlass handelt. Auf J+S-Anlässen sind die entsprechenden J+S-Bestimmungen anzuwenden.

Wo nötig wird betreffend der Senioren auf abweichende Regeln verwiesen.

 

Organisation des Tourenwesens

Art. 3      Dem (Sommer-)Tourenchef obliegt im Auftrag des Vorstandes die Durchführung des gesamten Tourenwesens der Sektion, wobei die Durchführung des Wintertourenwesens an den Wintertourenchef und das Tourenwesen der Senioren dem Seniorenobmann weiter delegiert werden.

Art. 4      Der (Sommer-)Touren- und der Wintertourenchef können eine Tourenkommission ernennen, welche vom Vorstand zu genehmigen ist. Die Tourenkommission setzt sich aus „Ressortleitern“ zum Beispiel Wandern, FaBe, etc. zusammen. Die Ressortleiter haben die Aufgabe, den Kontakt zu den Sektionsmitgliedern zu fördern und deren Bedürfnisse festzustellen. Der Tourenkommission können auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören.

Art. 5      Das Jahresprogramm der Sektion wird von der Tourenkommission zusammengestellt und dem Vorstand zur Genehmigung unterbreitet. Das Jahresprogramm der Senioren wird unter der Leitung des Seniorenobmanns zusammengestellt und an einer gemeinsamen Sitzung mit den Senioren-Tourenleitern verabschiedet.

Art. 6      Tourenleiter der Sektion sind vom Vorstand ernannte Sektionsmitglieder, welche basierend auf einem separaten Reglement befähigt sind, Touren im Sinne dieses Reglements zu leiten. Die Anerkennung als Seniorentourenleiter unterliegt Regeln, welche vom oben erwähnten Reglement abweichen. Die Aufsicht über die Anerkennung als Senioren-Tourenleiter liegt beim Seniorenobmann.

 

Ankündigung der Touren

Art. 7      Das Jahresprogramm gibt eine Übersicht über sämtliche Aktivitäten der Sektion Zimmerberg im Sektionsjahr, welches jeweils von Dezember bis November dauert. Das Jahresprogramm enthält keine abschliessende Aufzählung der Aktivitäten, da in Absprache mit dem Vorstand respektive dem Tourenchef oder dem Seniorenobmann zusätzliche Aktivitäten angeboten werden können.

Art. 8      Jede Aktivität wird in den Clubnachrichten und/oder auf der Homepage der Sektion unter Angabe von Detailinformationen (gem. Toureneingabeformular) ausgeschrieben. Wichtig sind die Angaben zur Länge und zur Schwierigkeit der Tour sowie zu den entsprechenden Anforderungen an die Teilnehmer.

Art. 9      Die Anmeldefrist für eine Tour beginnt in der Regel mit der Detailausschreibung. Eine definitive Anmeldung kann immer nur nach Ausschreibung der Tour erfolgen.

 

Anmeldung und Teilnehmerauswahl

Art. 10     Jedes Mitglied der Sektion Zimmerberg kann sich zu den ausgeschriebenen Touren anmelden. Dabei hat es die Angaben zu den Anforderungen und der nötigen Ausrüstung in der Detailausschreibung sowie die Anmeldebedingungen zu beachten. Zusätzlich benötigte Informationen sind beim Tourenleiter einzuholen. Bei der Anmeldung hat ein Interessent auf Anfrage über seine Tourenerfahrung Auskunft zu geben. Die Teilnahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden (z.B. vorgängige Trainingstour, Kursbesuch). Der Tourenleiter ist berechtigt, bei anderen Mitgliedern der Sektion Zimmerberg Informationen über die Fähigkeiten eines Teilnehmers einzuholen.

Art. 11     Der Tourenleiter legt die Teilnehmerzahl fest und bestimmt das Anforderungsprofil, dem die Interessenten zu entsprechen haben. Er berücksichtigt insbesondere die Schwierigkeit der Tour und die notwendige Anzahl von Seilschaftsführern. Entsprechend kann die Anzahl der Teilnehmer auch kurzfristig vermindert werden. Bei gleicher Qualifikation der Teilnehmer soll die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt werden. Es liegt aber in jedem Fall im alleinigen Ermessen des Tourenleiters die Teilnehmer zu bestimmen.

Art. 12     Ist ein angemeldeter Interessent an der Teilnahme verhindert, hat er sich abzumelden, um dem Tourenleiter zu ermöglichen,  allfällig weitere Interessenten zu berücksichtigen, respektive eine entsprechende Änderung der Hütten/Hotel Reservation vorzunehmen.

Art. 13     Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern/Gästen ist möglich. Jedoch haben Mitglieder der Sektion Zimmerberg bei der Teilnahme Vorrang. Nehmen Nicht-Mitglieder/Gäste an Touren der Sektion Zimmerberg teil, so gelten für sie dieselben Bestimmungen und Anforderungen wie für Mitglieder der Sektion Zimmerberg. Betreffend des Versicherungsschutzes wird auf Artikel 24 verwiesen.

 

Durchführung der Touren

Art. 14     Die Art der Tourenvorbesprechung richtet sich nach Art/Schwierigkeit der Tour und kann auch telefonisch durchgeführt werden. Über die Art der Tourenvorbesprechung entscheidet der Tourenleiter und publiziert dies in der Tourenausschreibung.

Art. 15     Der Tourenleiter darf weitere Tourenleiter zur Unterstützung beiziehen. Auch können dem Tourenleiter bekannte Sektionsmitglieder als Seilschaftsführer eingesetzt werden.

Art. 16     Erfordert die Durchführung einer Tour den Beizug eines Bergführers, so ist dies bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Jahresprogramms mit dem zuständigen Tourenchef abzusprechen. Bei Touren und Kursen mit Bergführern hat der Tourenleiter nur die organisatorische Verantwortung inne. Die technische Tourenleitung obliegt dem Bergführer.

Art. 17     Die Mitnahme der vom Tourenleiter vorgeschriebenen Ausrüstung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Tour.

Art. 18     Der Tourenleiter entscheidet, ob die Verhältnisse die Durchführung der geplanten Tour erlauben oder ob diese geändert oder verschoben wird. Wird die Tour aufgrund der Verhältnisse bereits vor der Tour geändert oder verschoben, ist der Tourenchef zu informieren.

Art. 19     Der Tourenleiter kann ein Minimum an Teilnehmern bestimmen. Wird dieses Minimum nicht erreicht, kann der Tourenleiter die Tour absagen.

Art. 20     Unterwegs darf in der Regel keine Route angegangen werden, die schwieriger ist als die geplante. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn alle Teilnehmer zustimmen und diese auch den erhöhten Anforderungen gewachsen sind.

Art. 21     Alle Teilnehmer haben den Anordnungen des Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten. Der Tourenleiter kann Teilnehmer, welche seinen Anordnungen nicht Folge leisten, wegweisen und solche, die den Anforderungen nicht gewachsen sind, von der weiteren Teilnahme an der Tour ausschliessen. Die Sicherheit der Betroffenen darf durch solche Anordnungen des Tourenleiters nicht gefährdet werden.

Art. 22     Trennt sich ein Teilnehmer unterwegs von der Gruppe, tut er dies auf eigene Gefahr und Verantwortung. Von der Trennung an gilt er nicht mehr als Teilnehmer der Tour, haftet jedoch für die verursachten Kosten.

Art. 23     Über jede Tour (ob durchgeführt oder nicht durchgeführt) erstellt der Tourenleiter das entsprechende Tourenprotokoll und stellt dieses dem Tourenkommissionschef resp. Dem Seniorenobmann zu. Über Unfälle oder andere aussergewöhnliche Vorkommnisse auf der Tour hat der Tourenleiter den Tourenchef resp. den Seniorenobmann sofort zu benachrichtigen. Bei besonders schwerwiegenden Unfällen informiert der Tourenchef resp. der Seniorenobmann den Präsidenten und dieser die SAC-Geschäftsstelle in Bern.

 

Haftung und Versicherung

Art. 24     Die Teilnahme an einer Tour erfolgt auf eigenes Risiko. Die Teilnehmer (inkl. allfällige Gäste) haben selber für genügenden Versicherungsschutz, insbesondere für ihre Unfall- und Bergungskostenversicherung, besorgt zu sein.

Art. 25     Die Haftung der Sektion, ihrer Organe und Hilfspersonen, insbesondere die Haftung der Tourenleiter, wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

Kostenregelung

Art. 26     Die Teilnehmer tragen ihre persönlichen Auslagen selbst. Sie kommen für Honorare und allfällige Spesen von Bergführern und anderen Fachpersonen auf.

Art. 27     Die Tourenleiter haben Anrecht auf eine Entschädigung, welche ihnen einen Teil der entstandenen Auslagen abgelten soll. Diese Entschädigung wird in regelmässigen Abständen vom Vorstand bestimmt und in den Club Nachrichten und auf der Homepage veröffentlicht. Die Senioren regeln die Entschädigung für die Tourenleiter eigenständig.

Art. 28     Tourenteilnehmer welche ihr Fahrzeug während der Tour zur Verfügung stellen, werden entschädigt. Diese Entschädigung wird in regelmässigen Abständen vom Vorstand bestimmt und in den Club Nachrichten und auf der Homepage veröffentlicht.

Art. 29     Meldet sich ein Teilnehmer gar nicht oder unsachgemäss von der Teilnahme an einer Tour ab, so hat er dem Tourenleiter die daraus entstehenden Kosten vollständig zu erstatten.

Art. 30     Muss für die Durchführung der Tour ein Hotel reserviert oder müssen anderweitige Verpflichtungen (z.B. Verpflichtung eines Bergführers) eingegangen werden, kann der Tourenleiter von den Teilnehmern bei Anmeldung einen Betrag einverlangen, welcher

a) als Anzahlung für die entsprechenden Kosten, oder

b) für anfallende Annullierungskosten, wenn die Tour nicht wie geplant durchgeführt werden kann verwendet wird. Wird eine Anzahlung verlangt, ist dies in der Tourenausschreibung zu vermerken. Wird eine Anzahlung nicht verwendet, so ist diese den Teilnehmern wieder zurück zu erstatten.

Art. 31     Kann ein einzelner Teilnehmer eine Tour nicht antreten, so ist er verpflichtet, allfällige Annullierungskosten zu bezahlen. Sie werden vom Tourenleiter so berechnet, dass sämtliche fixe Kosten wie Bergführer, Mietauto oder Hotelunterkunft anteilmässig gedeckt sind.

 

Genehmigung

Das vorliegende Reglement wurde vom Vorstand am 8. April 2009 genehmigt.


 
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Clubnachrichten:

September-Oktober
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Office:
Aufnahmegesuch online
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Hütten Koordinaten:
Eigentümer SAC Zimmerberg, 8810 Horgen
Höhe ü. Meer: 2208m
Schlafplätze 60
Winterraum 20

Anreise Intschi:
Ausgangspunkte:
Arnisee (Seilbahn Intschi oder Amsteg) (Sommer und Winter) Fahrplan
Intschi (Bus)(Sommer und Winter) Fahrplan 
 
Zustiege:
Intschi - Arnisee - Leitschach
2 h 30'  vom Arnisee
5 h von Intschi T2

GPS-Touren:
Touren zum Herunterladen unter www.gps-tracks.com