Im Folgenden sind Bezeichnungen wie „Leiter“, „Teilnehmer“,
„Verantwortlicher“, „Tourenchef“ oder
„Seniorenobmann“ geschlechtsneutral zu verstehen.
Alle Funktionen stehen Frauen und Männern offen.
Begriffe
Art. 1 Als Touren im Sinne dieses Reglements
gelten alle sportlichen Anlässe der Sektionen wie zum Beispiel Wander-, Berg-,
Kletter-, Ski-, Biketouren und Kurse.
“Sektion Zimmerberg“
bezieht sich auf den gesamten Verein inkl. Senioren.
“Sektion“ bezieht sich auf
den Verein ohne Senioren.
Als „Tourenleiter“ im Sinne
dieses Reglements werden sämtliche Personen bezeichnet, welche mit der
Durchführung einer Tour betraut sind (vgl. Art. 6).
Geltungsbereich
Art. 2 Das Tourenreglement gilt für das gesamte
Tourenwesen der Sektion Zimmerberg (inkl. Senioren). Für Jugendanlässe gilt das
Reglement ebenfalls, sofern es sich nicht um einen J+S Anlass handelt. Auf
J+S-Anlässen sind die entsprechenden J+S-Bestimmungen anzuwenden.
Wo nötig wird betreffend
der Senioren auf abweichende Regeln verwiesen.
Organisation des
Tourenwesens
Art. 3 Dem (Sommer-)Tourenchef obliegt im Auftrag
des Vorstandes die Durchführung des gesamten Tourenwesens der Sektion, wobei
die Durchführung des Wintertourenwesens an den Wintertourenchef und das
Tourenwesen der Senioren dem Seniorenobmann weiter delegiert werden.
Art. 4 Der (Sommer-)Touren- und der
Wintertourenchef können eine Tourenkommission ernennen, welche vom Vorstand zu
genehmigen ist. Die Tourenkommission setzt sich aus „Ressortleitern“ zum
Beispiel Wandern, FaBe, etc. zusammen. Die Ressortleiter haben die Aufgabe, den
Kontakt zu den Sektionsmitgliedern zu fördern und deren Bedürfnisse
festzustellen. Der Tourenkommission können auch Nicht-Vorstandsmitglieder
angehören.
Art. 5 Das Jahresprogramm der Sektion wird von der
Tourenkommission zusammengestellt und dem Vorstand zur Genehmigung
unterbreitet. Das Jahresprogramm der Senioren wird unter der Leitung des
Seniorenobmanns zusammengestellt und an einer gemeinsamen Sitzung mit den Senioren-Tourenleitern
verabschiedet.
Art. 6 Tourenleiter der Sektion sind vom Vorstand
ernannte Sektionsmitglieder, welche basierend auf einem separaten Reglement
befähigt sind, Touren im Sinne dieses Reglements zu leiten. Die Anerkennung als
Seniorentourenleiter unterliegt Regeln, welche vom oben erwähnten Reglement
abweichen. Die Aufsicht über die Anerkennung als Senioren-Tourenleiter liegt
beim Seniorenobmann.
Ankündigung der Touren
Art. 7 Das Jahresprogramm gibt eine Übersicht über
sämtliche Aktivitäten der Sektion Zimmerberg im Sektionsjahr, welches jeweils
von Dezember bis November dauert. Das Jahresprogramm enthält keine
abschliessende Aufzählung der Aktivitäten, da in Absprache mit dem Vorstand respektive
dem Tourenchef oder dem Seniorenobmann zusätzliche Aktivitäten angeboten werden
können.
Art. 8 Jede Aktivität wird in den Clubnachrichten
und/oder auf der Homepage der Sektion unter Angabe von Detailinformationen
(gem. Toureneingabeformular) ausgeschrieben. Wichtig sind die Angaben zur Länge
und zur Schwierigkeit der Tour sowie zu den entsprechenden Anforderungen an die
Teilnehmer.
Art. 9 Die Anmeldefrist für eine Tour beginnt in
der Regel mit der Detailausschreibung. Eine definitive Anmeldung kann immer nur
nach Ausschreibung der Tour erfolgen.
Anmeldung und
Teilnehmerauswahl
Art. 10 Jedes Mitglied der Sektion Zimmerberg kann
sich zu den ausgeschriebenen Touren anmelden. Dabei hat es die Angaben zu den
Anforderungen und der nötigen Ausrüstung in der Detailausschreibung sowie die
Anmeldebedingungen zu beachten. Zusätzlich benötigte Informationen sind beim
Tourenleiter einzuholen. Bei der Anmeldung hat ein Interessent auf Anfrage über
seine Tourenerfahrung Auskunft zu geben. Die Teilnahme kann von Bedingungen abhängig
gemacht werden (z.B. vorgängige Trainingstour, Kursbesuch). Der Tourenleiter
ist berechtigt, bei anderen Mitgliedern der Sektion Zimmerberg Informationen
über die Fähigkeiten eines Teilnehmers einzuholen.
Art. 11 Der Tourenleiter legt die Teilnehmerzahl
fest und bestimmt das Anforderungsprofil, dem die Interessenten zu entsprechen
haben. Er berücksichtigt insbesondere die Schwierigkeit der Tour und die
notwendige Anzahl von Seilschaftsführern. Entsprechend kann die Anzahl der Teilnehmer
auch kurzfristig vermindert werden. Bei gleicher Qualifikation der Teilnehmer
soll die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt werden. Es liegt
aber in jedem Fall im alleinigen Ermessen des Tourenleiters die Teilnehmer zu
bestimmen.
Art. 12 Ist ein angemeldeter Interessent an der
Teilnahme verhindert, hat er sich abzumelden, um dem Tourenleiter zu
ermöglichen, allfällig weitere
Interessenten zu berücksichtigen, respektive eine entsprechende Änderung der
Hütten/Hotel Reservation vorzunehmen.
Art. 13 Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern/Gästen
ist möglich. Jedoch haben Mitglieder der Sektion Zimmerberg bei der Teilnahme
Vorrang. Nehmen Nicht-Mitglieder/Gäste an Touren der Sektion Zimmerberg teil,
so gelten für sie dieselben Bestimmungen und Anforderungen wie für Mitglieder
der Sektion Zimmerberg. Betreffend des Versicherungsschutzes wird auf Artikel
24 verwiesen.
Durchführung der Touren
Art. 14 Die Art der Tourenvorbesprechung richtet
sich nach Art/Schwierigkeit der Tour und kann auch telefonisch durchgeführt
werden. Über die Art der Tourenvorbesprechung entscheidet der Tourenleiter und
publiziert dies in der Tourenausschreibung.
Art. 15 Der Tourenleiter darf weitere Tourenleiter
zur Unterstützung beiziehen. Auch können dem Tourenleiter bekannte
Sektionsmitglieder als Seilschaftsführer eingesetzt werden.
Art. 16 Erfordert die Durchführung einer Tour den
Beizug eines Bergführers, so ist dies bereits im Rahmen der Ausarbeitung des
Jahresprogramms mit dem zuständigen Tourenchef abzusprechen. Bei Touren und
Kursen mit Bergführern hat der Tourenleiter nur die organisatorische
Verantwortung inne. Die technische Tourenleitung obliegt dem Bergführer.
Art. 17 Die Mitnahme der vom Tourenleiter
vorgeschriebenen Ausrüstung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an
der Tour.
Art. 18 Der Tourenleiter entscheidet, ob die
Verhältnisse die Durchführung der geplanten Tour erlauben oder ob diese
geändert oder verschoben wird. Wird die Tour aufgrund der Verhältnisse bereits vor
der Tour geändert oder verschoben, ist der Tourenchef zu informieren.
Art. 19 Der Tourenleiter kann ein Minimum an
Teilnehmern bestimmen. Wird dieses Minimum nicht erreicht, kann der
Tourenleiter die Tour absagen.
Art. 20 Unterwegs darf in der Regel keine Route
angegangen werden, die schwieriger ist als die geplante. Eine Ausnahme ist
zulässig, wenn alle Teilnehmer zustimmen und diese auch den erhöhten
Anforderungen gewachsen sind.
Art. 21 Alle Teilnehmer haben den Anordnungen des
Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten. Der Tourenleiter kann Teilnehmer,
welche seinen Anordnungen nicht Folge leisten, wegweisen und solche, die den
Anforderungen nicht gewachsen sind, von der weiteren Teilnahme an der Tour ausschliessen.
Die Sicherheit der Betroffenen darf durch solche Anordnungen des Tourenleiters nicht
gefährdet werden.
Art. 22 Trennt sich ein Teilnehmer unterwegs von der
Gruppe, tut er dies auf eigene Gefahr und Verantwortung. Von der Trennung an
gilt er nicht mehr als Teilnehmer der Tour, haftet jedoch für die verursachten
Kosten.
Art. 23 Über jede Tour (ob durchgeführt oder nicht
durchgeführt) erstellt der Tourenleiter das entsprechende Tourenprotokoll und
stellt dieses dem Tourenkommissionschef resp. Dem Seniorenobmann zu. Über
Unfälle oder andere aussergewöhnliche Vorkommnisse auf der Tour hat der
Tourenleiter den Tourenchef resp. den Seniorenobmann sofort zu benachrichtigen.
Bei besonders schwerwiegenden Unfällen informiert der Tourenchef resp. der
Seniorenobmann den Präsidenten und dieser die SAC-Geschäftsstelle in Bern.
Haftung und Versicherung
Art. 24 Die Teilnahme an einer Tour erfolgt auf
eigenes Risiko. Die Teilnehmer (inkl. allfällige Gäste) haben selber für
genügenden Versicherungsschutz, insbesondere für ihre Unfall- und Bergungskostenversicherung,
besorgt zu sein.
Art. 25 Die Haftung der Sektion, ihrer Organe und
Hilfspersonen, insbesondere die Haftung der Tourenleiter, wird ausgeschlossen,
soweit gesetzlich zulässig.
Kostenregelung
Art. 26 Die Teilnehmer tragen ihre persönlichen
Auslagen selbst. Sie kommen für Honorare und allfällige Spesen von Bergführern
und anderen Fachpersonen auf.
Art. 27 Die Tourenleiter haben Anrecht auf eine
Entschädigung, welche ihnen einen Teil der entstandenen Auslagen abgelten soll.
Diese Entschädigung wird in regelmässigen Abständen vom Vorstand bestimmt und
in den Club Nachrichten und auf der Homepage veröffentlicht. Die Senioren
regeln die Entschädigung für die Tourenleiter eigenständig.
Art. 28 Tourenteilnehmer welche ihr Fahrzeug während
der Tour zur Verfügung stellen, werden entschädigt. Diese Entschädigung wird in
regelmässigen Abständen vom Vorstand bestimmt und in den Club Nachrichten und
auf der Homepage veröffentlicht.
Art. 29 Meldet sich ein Teilnehmer gar nicht oder
unsachgemäss von der Teilnahme an einer Tour ab, so hat er dem Tourenleiter die
daraus entstehenden Kosten vollständig zu erstatten.
Art. 30 Muss für die Durchführung der Tour ein Hotel
reserviert oder müssen anderweitige Verpflichtungen (z.B. Verpflichtung eines
Bergführers) eingegangen werden, kann der Tourenleiter von den Teilnehmern bei
Anmeldung einen Betrag einverlangen, welcher
a) als Anzahlung für die
entsprechenden Kosten, oder
b) für anfallende
Annullierungskosten, wenn die Tour nicht wie geplant durchgeführt werden kann verwendet
wird. Wird eine Anzahlung verlangt, ist dies in der Tourenausschreibung zu vermerken.
Wird eine Anzahlung nicht verwendet, so ist diese den Teilnehmern wieder zurück
zu erstatten.
Art. 31 Kann ein einzelner Teilnehmer eine Tour
nicht antreten, so ist er verpflichtet, allfällige Annullierungskosten zu
bezahlen. Sie werden vom Tourenleiter so berechnet, dass sämtliche fixe Kosten
wie Bergführer, Mietauto oder Hotelunterkunft anteilmässig gedeckt sind.
Genehmigung
Das
vorliegende Reglement wurde vom Vorstand am 8. April 2009 genehmigt.